Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
2. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der EVG GmbH geschlossen.
3. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und von der EVG GmbH schriftlich bestätigt wurden.
4. Containerbestellungen und Aufträge gelten als verbindlich, auch wenn sie telefonisch erfolgen
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers oder mehrerer Container zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Bereitstellungszeit und die Abfuhr des befüllten Containers durch die EVG GmbH zu einer vereinbarten oder von der EVG GmbH bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die EVG GmbH weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Die EVG GmbH ist berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt der EVG GmbH, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat die EVG GmbH insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen abfallrechtliche Regelungen führen würden, braucht die EVG GmbH nicht zu befolgen.
3. Die EVG GmbH ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
4. Angaben von der EVG GmbH über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.
5. Bei Änderung entsorgungsrelevanter Gesetze oder bei normenbedingter, nicht nur unerheblicher Modifikationen der Entsorgungswege der EVG GmbH oder der Erfüllungsgehilfen, die nachweislich zu einer Kostensteigerung von mehr als 5 % der gesamten Auftragssumme führen, ist die EVG GmbH berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen.
§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für die EVG GmbH nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 2 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegenüber der EVG GmbH, es sei denn, zwischen den Parteien wurde ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart. 2. Die EVG GmbH wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz
1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann
geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist. 3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung.
Es sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
§ 5 Sicherung des Containers
1. Die EVG GmbH stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Container auf, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, die EVG GmbH hat diese Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Entgelte trägt der Auftraggeber.
3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls die EVG GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen.
4. Der Inhalt der Container bleibt bis zur Abholung/Übernahme des Containers Eigentum des Auftraggebers.
5. Die EVG GmbH haftet nach Abholung des Containers nicht für etwaige versehentlich vom Auftraggeber eingeladene Wert-Gegenstände.
§ 6 Beladung des Containers
1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen und unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die der EVG GmbH infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit der Abfälle entstehen. Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung zur Deklaration nicht unverzüglich nach, ist die EVG GmbH berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber der EVG GmbH zu ersetzen.
3. Nur mit schriftlicher Einwilligung der EVG GmbH dürfen gefährliche Abfälle in den Container eingefüllt werden. Die EVG GmbH stellt dem Auftraggeber auf Verlangen Informationen und abfallrechtliche Definitionen zur Verfügung.
§ 7 Schadenersatz
1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet die EVG GmbH, soweit Ihr oder Ihrem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung durch den Berechtigten der EVG GmbH angezeigt wird.
3. Soweit die Haftung von der EVG GmbH durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal der EVG GmbH.
4.Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntniserlangung des Schadens durch den Berechtigten. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 8 Entgelte
1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit es nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine dem vereinbarten Entgelt entsprechende Entschädigung zu zahlen.
2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 7 Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist die EVG GmbH berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen dem Mietzins entsprechenden Betrag zu berechnen.
3. Zusätzliche Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z. B. Deponiegebühren, Sortierkosten und dergleichen), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Vorkassenbeträge werden mit dem Gesamtrechnungsbetrag verrechnet. Entsteht hierdurch ggf. eine Überzahlung so wird diese, sofern keine sonstigen Forderungen der EVG GmbH bestehen, mit der Rechnungsstellung vergütet.
5. Das nach Abholung des/der Container von einer geeichten Waage ermittelte Gewicht wird in vollem Umfang berechnet/vergütet. Abzüge für höhere Gewalt (Wasser, Schnee, usw.) werden nicht vorgenommen.
6. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7. Bei Vertragsverhältnissen, die eine regelmäßige Leistung zum Gegenstand haben, hat die EVG GmbH im Umfang der Kostensteigerung das Recht zur Anpassung des Abfuhrentgelts, insbesondere bei Erhöhung der Lohn-, Lohnneben- und sonstiger lohnwirksamer Kosten sowie bei einer Erhöhung der relevanten Kalkulationsgrundlagen Mineralölpreise, Steuern, Abgaben, Maut etc.). Die Anpassung ist schriftlich unter Darstellung des Änderungsgrundes geltend zu machen.
8. Sollte das dem Kunden weiterbelastete Beseitigungs-/Verwertungsentgelt oder die Preisanpassung aufgrund einer Kostensteigerung gemäß der vorstehenden Ziffer 7 durch die EVG GmbH zu einer für den Kunden unzumutbaren Preiserhöhung führen, hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende zu kündigen. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit obliegt dem Kunden.
§ 9 Fälligkeit der Rechnung
1. Rechnungen der EVG GmbH sind innerhalb, der auf der Rechnung angegebenen Zahlungszielen, ohne Abzug zu zahlen.
2. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnung ist die EVG GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Leitzins der EZB zu berechnen. Falls die EVG GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, der EVG GmbH nachzuweisen, dass ihm als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen der EVG GmbH steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
§ 10 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt.
3. Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz der EVG GmbH Gerichtsstand.